Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht in Lüneburg

Ein Kerngebiet meiner anwaltlichen Tätigkeit ist das Gesellschaftsrecht. Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berate ich je nach Bedarf entweder die Gesellschaften selbst oder deren Gesellschafter und/oder Geschäftsführer. Neben dem Recht der Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft, OHG, KG, PartG, GmbH & Co. KG) bin ich insbesondere auch im GmbH-Recht tätig.

In meiner Kanzlei in Lüneburg berate und vertrete ich Sie insbesondere bei folgenden gesellschaftsrechtlichen Themen:

Gründung einer Gesellschaft (insbes. Rechtsformwahl und Vertragsgestaltung):

Sie beabsichtigen, eine Gesellschaft zu gründen? In meiner Kanzlei in Lüneburg helfe ich Ihnen gern dabei, die für Sie passende Rechtsform zu wählen. Es gibt übrigens nicht „die ideale Rechtsform“ für eine Gesellschaft, sondern nur Rechtsformen mit unterschiedlichen Vor- und Nachteilen.

Neben der Auswahl der Rechtsform ist natürlich auch die konkrete Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages von großer Bedeutung. Von Verträgen, die auf Vertragsmustern aus Formularhandbüchern beruhen, rate ich in der Regel ab. Gerade im Falle späterer Unstimmigkeiten unter den Gesellschaftern fahren Sie zumeist besser, wenn Ihr Gesellschaftsvertrag von einem versierten Rechtsanwalt maßgeschneidert wurde.

Gesellschafterstreitigkeiten:

Meine Tätigkeit als Fachanwalt für Gesellschaftsrecht umfasst insbesondere auch die Interessenvertretung bei Gesellschafterstreitigkeiten. Solche Streitigkeiten werden nicht selten sehr emotional geführt und können für das betroffene Unternehmen existenzbedrohend sein. Umso wichtiger ist hier eine umsichtige Beratung, die sich nicht in den gesellschaftsrechtlichen Details verliert, sondern die gesamte Problemkonstellation im Blick hat und offen für pragmatische Lösungen ist.

Ausschluss von Gesellschaftern, Abfindung:

Ein Streit unter GmbH-Gesellschaftern bringt häufig die (ggf. wechselseitige) Einziehung der Geschäftsanteile der Streitparteien mit sich. Durch die Einziehung eines Geschäftsanteils wird ein Gesellschafter aus der GmbH ausgeschlossen; er verliert auf diese Weise seine Gesellschafterstellung.

Eine Einziehung von Geschäftsanteilen ist fehleranfällig und hält einer gerichtlichen Überprüfung nur dann Stand, wenn alle gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt werden. Als Rechtsanwalt ist hier daher gesellschaftsrechtliche Präzisionsarbeit gefordert.

Wird der Einziehungsbeschluss wirksam gefasst, hat der betroffene Gesellschafter einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft. Hier stellen sich dann zahlreiche schwierige Rechtsfragen zur Berechnung der Abfindung sowie zur Unternehmensbewertung. Nicht selten ist bereits die Wirksamkeit der gesellschaftsvertraglichen Abfindungsklausel als solcher in Streit.

Als Fachanwalt für Gesellschaftsrecht sehe ich Ihren Fragen hierzu in meiner Lüneburger Kanzlei gern entgegen.

Kündigungsstreitigkeiten von GmbH-Geschäftsführern:

Als Fachanwalt für Gesellschaftsrecht berate und vertrete ich Geschäftsführer oder Gesellschafter umfassend im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Beendigung von Geschäftsführeranstellungsverträgen. Hier stellen sich insbesondere zahlreiche Fragen rund um die Abberufung als Geschäftsführer, die Amtsniederlegung sowie die Kündigung des Dienstvertrages.

Geschäftsführerhaftung:

Der Geschäftsführer einer GmbH hat umfangreiche Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Bei Pflichtverletzungen haftet er mit seinem gesamten Privatvermögen für entstandene Schäden. Geschäftsführern droht daher – insbesondere in der Krise der Gesellschaft – eine persönliche Inanspruchnahme durch das Finanzamt, die Sozialversicherungsträger, die Gläubiger der Gesellschaft oder deren Insolvenzverwalter. Häufig sieht sich der Geschäftsführer auch der Strafverfolgung wegen des Vorwurfs der Begehung von Wirtschaftsstraftaten ausgesetzt (u.a. Insolvenzverschleppung, Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung, Untreue).

Ein besonders scharfes „Haftungsschwert“ findet sich in § 64 GmbHG a.F. sowie § 15b InsO. Danach ist ein Geschäftsführer zum Ersatz aller Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Eine Ausnahme bilden nur Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Dies sind beispielsweise Beiträge an Krankenkassen. Der Geschäftsführer kann sich nicht damit entlasten, die Insolvenzreife der Gesellschaft nicht gekannt zu haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den originären Pflichten eines Geschäftsführers, jederzeit einen Überblick über die finanzielle Situation zu haben.

Wettbewerbsverbote:

Es gibt verschiedene Arten von Wettbewerbsverboten.

Gesellschaftsrechtliche Wettbewerbsverbote werden relevant, wenn ein Gesellschafter eigene wirtschaftliche Interessen außerhalb der Gesellschaft verfolgt und die Interessen der Gesellschaft mit den privaten wirtschaftlichen Interessen des Gesellschafters kollidieren können.

Dienstvertragliche Wettbewerbsverbote werden relevant, wenn ein Geschäftsführer nach Beendigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrages von nachvertraglichem Wettbewerb abgehalten werden soll.

Unternehmensnachfolge:

Eine frühzeitige und umfassende Planung der Unternehmensnachfolge ist zur Sicherung des langfristigen Bestands eines Unternehmens unerlässlich. Dies gilt nicht nur für Unternehmer, die sich altersbedingt aus dem Tagesgeschäft zurückziehen möchten, sondern auch für Jungunternehmer und Unternehmensgründer.

Bei Nachfolgegestaltungen sind gesellschaftsrechtliche, vermögensrechtliche und erbrechtliche Fragen eng miteinander verzahnt. Greifen die verschiedenen Regelungen nicht nahtlos ineinander, kann dies gravierende Folgen haben. Es ist daher dringend davon abzuraten, hier etwas dem Zufall zu überlassen. Mit meiner langjährigen Erfahrung stehe ich Ihnen gern für eine fundierte rechtliche Beratung in meiner Lüneburger Kanzlei zur Verfügung.

Erbrecht